Das Wichtigste in Kürze
- Die eIDAS-Verordnung unterscheidet einfache, fortgeschrittene und qualifizierte elektronische Signaturen (Art. 3 Nr. 10 bis 12 eIDAS-VO).
- Nur die qualifizierte elektronische Signatur ersetzt nach § 126 Abs. 3 und § 126a BGB die gesetzliche Schriftform, soweit das Gesetz die elektronische Form nicht ausschließt.
- Auf qualifiziert signierte private Dokumente findet nach § 371a Abs. 1 ZPO der Anschein der Echtheit Anwendung; andere Signaturen würdigt das Gericht frei.
Dieser Beitrag gehört zum Ratgeber Mandantenportal und digitale Mandantenkommunikation. Verwandte Themen: Mandantenportal: Nutzen für Kanzlei und Mandanten und Dokumente sicher mit Mandanten austauschen.
Welche Formen der elektronischen Signatur es gibt
Die eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 kennt drei Formen: die einfache, die fortgeschrittene und die qualifizierte elektronische Signatur. Sie unterscheiden sich darin, wie sicher sie den Unterzeichner identifizieren und das Dokument vor nachträglicher Veränderung schützen.
Eine einfache elektronische Signatur sind nach Art. 3 Nr. 10 eIDAS-VO Daten in elektronischer Form, die der Unterzeichner zum Unterzeichnen verwendet, etwa ein eingefügtes Unterschriftsbild oder ein getippter Name. Die fortgeschrittene Signatur muss nach Art. 26 eIDAS-VO eindeutig dem Unterzeichner zugeordnet sein, seine Identifizierung ermöglichen und nachträgliche Veränderungen erkennbar machen.
Nach Art. 3 Nr. 12 der eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 ist eine qualifizierte elektronische Signatur eine fortgeschrittene elektronische Signatur, die auf einem qualifizierten Zertifikat beruht und mit einer qualifizierten elektronischen Signaturerstellungseinheit erstellt wird. Die Verordnung (EU) 2024/1183 hat den europäischen Rechtsrahmen zur digitalen Identität und zu Vertrauensdiensten erweitert. Maßgeblich bleibt für die Prüfung einer konkreten Signatur die aktuell konsolidierte eIDAS-Fassung einschließlich der einschlägigen Durchführungsregelungen.
- einfache elektronische Signatur: geringste Anforderungen
- fortgeschrittene elektronische Signatur: Zuordnung und Schutz vor Veränderung
- qualifizierte elektronische Signatur: qualifiziertes Zertifikat und vorherige Identifizierung
Wann die elektronische Form die Schriftform ersetzt
Die elektronische Form ersetzt die gesetzliche Schriftform nach § 126 Abs. 3 BGB, wenn sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Die elektronische Form verlangt nach § 126a Abs. 1 BGB, dass der Aussteller seinen Namen hinzufügt und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versieht.
Einfache und fortgeschrittene elektronische Signaturen ersetzen grundsätzlich keine gesetzlich vorgeschriebene Schriftform; sie können jedoch zusammen mit einer lesbaren Erklärung die Textform nach § 126b BGB wahren. Eine Vergütungsvereinbarung bedarf nach § 3a Abs. 1 RVG der Textform, muss als Vergütungsvereinbarung erkennbar und von anderen Vereinbarungen deutlich abgesetzt sein und den gesetzlichen Kostenerstattungshinweis enthalten. Eine qualifizierte elektronische Signatur ist hierfür nicht generell erforderlich.
Für einige Erklärungen schließt das Gesetz die elektronische Form ausdrücklich aus: Die Kündigung oder der Auflösungsvertrag zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses erfordern nach § 623 BGB Schriftform, ebenso die Bürgschaftserklärung des Bürgen nach § 766 BGB. Die elektronischen Formen sind in beiden Vorschriften ausdrücklich ausgeschlossen. Prüfen Sie daher für jede Erklärung die jeweils vorgeschriebene Form.
- Schriftform: nur qualifizierte elektronische Signatur, soweit nicht ausgeschlossen
- Textform: auch einfache elektronische Signatur
- formfreie Erklärungen: jede Form
- elektronische Form ausgeschlossen: etwa § 623 BGB, § 766 S. 2 BGB
Beweiswert und Prüfprotokoll
Den höchsten Beweiswert hat die qualifizierte elektronische Signatur. Nach § 371a Abs. 1 ZPO finden auf private elektronische Dokumente mit qualifizierter Signatur die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden entsprechende Anwendung, und es gilt ein Anschein der Echtheit. Dieser lässt sich nur durch Tatsachen erschüttern, die ernstliche Zweifel an der Abgabe der Erklärung begründen.
Einfache und fortgeschrittene Signaturen unterliegen der freien Beweiswürdigung nach § 286 ZPO. Nach Art. 25 Abs. 1 eIDAS-VO darf einer elektronischen Signatur die Rechtswirkung und die Zulässigkeit als Beweismittel nicht allein deshalb abgesprochen werden, weil sie elektronisch ist oder die Anforderungen an eine qualifizierte Signatur nicht erfüllt.
Signaturdienste erstellen meist ein Prüfprotokoll mit Zeitstempeln, E-Mail-Adressen, gegebenenfalls IP-Adressen und dem Ablauf des Signiervorgangs. Bewahren Sie dieses Protokoll zusammen mit dem signierten Dokument in der Akte auf. Im Streitfall ist es oft das wichtigste Beweismittel für die Zuordnung einer einfachen oder fortgeschrittenen Signatur.
Häufige Fragen kurz beantwortet
Welche Formen der elektronischen Signatur kennt die eIDAS-Verordnung?
Die eIDAS-Verordnung (EU) Nr. 910/2014 kennt drei Formen: die einfache, die fortgeschrittene und die qualifizierte elektronische Signatur. Sie unterscheiden sich darin, wie sicher sie den Unterzeichner identifizieren und das Dokument vor nachträglicher Veränderung schützen.
Wann ersetzt die elektronische Form die Schriftform nach § 126 Abs. 3 BGB?
Die elektronische Form ersetzt die gesetzliche Schriftform nach § 126 Abs. 3 BGB, wenn sich aus dem Gesetz nichts anderes ergibt. Die elektronische Form verlangt nach § 126a Abs. 1 BGB, dass der Aussteller seinen Namen hinzufügt und das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versieht.
Welchen Beweiswert hat die qualifizierte elektronische Signatur?
Den höchsten Beweiswert hat die qualifizierte elektronische Signatur. Nach § 371a Abs. 1 ZPO finden auf private elektronische Dokumente mit qualifizierter Signatur die Vorschriften über die Beweiskraft privater Urkunden entsprechende Anwendung, und es gilt ein Anschein der Echtheit. Dieser lässt sich nur durch Tatsachen erschüttern, die ernstliche Zweifel an der Abgabe der Erklärung begründen.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 126 BGB – Schriftform
- § 126a BGB – Elektronische Form
- § 126b BGB – Textform
- § 371a ZPO – Beweiskraft elektronischer Dokumente
- § 623 BGB – Schriftform der Kündigung
- Verordnung (EU) Nr. 910/2014 (eIDAS-VO) – Art. 3, 25, 26
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.