Das Wichtigste in Kürze
- Nach § 31a Abs. 6 BRAO müssen Sie die technischen Einrichtungen für das beA vorhalten und Zustellungen sowie Mitteilungen darüber zur Kenntnis nehmen.
- Nach § 130d ZPO sind Schriftsätze und Anträge von Rechtsanwälten an die Zivilgerichte seit dem 1. Januar 2022 als elektronisches Dokument einzureichen.
- Ist die elektronische Einreichung vorübergehend technisch unmöglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wenn die Unmöglichkeit glaubhaft gemacht wird.
Dieser Beitrag gehört zum Ratgeber Posteingang, beA und elektronischer Rechtsverkehr. Verwandte Themen: Posteingang in der Kanzlei organisieren und Postausgang und Zustellnachweis.
Was ist die passive Nutzungspflicht?
Die passive Nutzungspflicht verpflichtet Sie, Ihr beA empfangsbereit zu halten und die dort eingehenden Zustellungen und Mitteilungen zur Kenntnis zu nehmen. Sie ergibt sich aus § 31a Abs. 6 BRAO und gilt seit dem 1. Januar 2018.
Praktisch heißt das: Sie brauchen die erforderliche Technik, also Karte oder Softwarezertifikat, Kartenleser und Zugang zur Anwendung, und Sie müssen das Postfach regelmäßig kontrollieren. Die bloße Behauptung, das beA nicht zu nutzen, entlastet nicht.
Sie können Mitarbeitenden Rechte im beA einräumen, etwa zum Öffnen von Nachrichten. Die Verantwortung für die Kontrolle bleibt bei Ihnen. Regeln Sie deshalb schriftlich, wer das Postfach wann prüft und wer bei Abwesenheit vertritt. Prüfen Sie auch rechtzeitig die Gültigkeit von Karten und Zertifikaten, damit der Zugang nicht unerwartet ausfällt.
- Technische Ausstattung vorhalten
- Postfach täglich prüfen
- Rechte für Mitarbeitende vergeben
- Vertretung bei Abwesenheit regeln
Was ist die aktive Nutzungspflicht?
Die aktive Nutzungspflicht verpflichtet Sie, Schriftsätze, Anträge und Erklärungen an die Gerichte elektronisch einzureichen. Für den Zivilprozess regelt dies § 130d ZPO seit dem 1. Januar 2022; eine Einreichung auf Papier oder per Fax ist dann grundsätzlich unwirksam.
Entsprechende Pflichtvorschriften gibt es beispielsweise in § 55d VwGO, § 46g ArbGG, § 65d SGG, § 52d FGO und § 14b FamFG. Im Strafverfahren differenziert § 32d StPO: Verteidiger und Rechtsanwälte sollen Schriftsätze und Anträge elektronisch einreichen; die dort ausdrücklich aufgezählten Dokumente, etwa Berufung, Revision und Einspruch gegen einen Strafbefehl, müssen elektronisch übermittelt werden.
Das Dokument muss die Anforderungen des § 130a ZPO erfüllen. Es ist entweder qualifiziert elektronisch zu signieren oder von der verantwortenden Person einfach zu signieren und auf einem sicheren Übermittlungsweg einzureichen. Bei der Kombination aus einfacher Signatur und sicherem Übermittlungsweg muss die verantwortende Person den Versand aus ihrem eigenen beA-Postfach selbst veranlassen; ein bloßer Versand durch Kanzleipersonal unter Verwendung fremder Zugangsdaten genügt nicht.
Was gilt bei einer Störung?
Bei einer vorübergehenden technischen Störung dürfen Sie nach § 130d Satz 2 ZPO nach den allgemeinen Vorschriften einreichen, also etwa per Fax oder auf Papier. Die Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen (§ 130d Satz 3 ZPO).
Auf Anforderung des Gerichts ist das elektronische Dokument nachzureichen. Die Glaubhaftmachung sollte die Störung konkret beschreiben, etwa mit Uhrzeit, Fehlermeldung und Screenshots, und gegebenenfalls anwaltlich versichert werden.
Eine Ersatzeinreichung nach § 130d Satz 2 ZPO ist nur bei vorübergehender technischer Unmöglichkeit zulässig, nicht bei bloßen Organisationsmängeln. Nach § 130d Satz 3 ZPO ist die Störung bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen. Die Gründe müssen nachvollziehbar geschildert werden; bei dokumentierten allgemeinen Serverausfällen kann eine verlässliche öffentliche Störungsmeldung genügen (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2024 – IX ZB 41/23). Prüfen und dokumentieren Sie Fehlerbild, Zeitpunkt und verfügbare Meldungen und halten Sie einen zulässigen Ersatzweg bereit.
- Störung mit Uhrzeit und Fehlermeldung dokumentieren
- Ersatzweise per Fax oder Papier einreichen
- Unmöglichkeit glaubhaft machen
- Elektronisches Dokument auf Anforderung nachreichen
Häufige Fragen kurz beantwortet
Was ist die passive Nutzungspflicht?
Die passive Nutzungspflicht verpflichtet Sie, Ihr beA empfangsbereit zu halten und die dort eingehenden Zustellungen und Mitteilungen zur Kenntnis zu nehmen. Sie ergibt sich aus § 31a Abs. 6 BRAO und gilt seit dem 1. Januar 2018.
Was ist die aktive Nutzungspflicht?
Die aktive Nutzungspflicht verpflichtet Sie, Schriftsätze, Anträge und Erklärungen an die Gerichte elektronisch einzureichen. Für den Zivilprozess regelt dies § 130d ZPO seit dem 1. Januar 2022; eine Einreichung auf Papier oder per Fax ist dann grundsätzlich unwirksam.
Was gilt bei einer Störung?
Bei einer vorübergehenden technischen Störung dürfen Sie nach § 130d Satz 2 ZPO nach den allgemeinen Vorschriften einreichen, also etwa per Fax oder auf Papier. Die Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen (§ 130d Satz 3 ZPO).
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 31a BRAO – Besonderes elektronisches Anwaltspostfach
- § 130a ZPO – Elektronisches Dokument
- § 130d ZPO – Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden
- § 55d VwGO – Nutzungspflicht für Rechtsanwälte, Behörden und vertretungsberechtigte Personen
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.