Das Wichtigste in Kürze
- Unverzichtbar sind eine verlässliche Fristenverwaltung, die Anbindung an das besondere elektronische Anwaltspostfach nach § 31a BRAO und eine Aktenführung, die den Anforderungen des § 50 BRAO genügt.
- Bei Cloud- und Wartungsleistungen müssen Sie die Voraussetzungen des § 43e BRAO und einen Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO prüfen.
- Vergleichen Sie die Gesamtkosten über mehrere Jahre und klären Sie vor Vertragsschluss, wie Sie Ihre Daten bei Vertragsende vollständig erhalten (Art. 28 Abs. 3 lit. g DSGVO).
Dieser Beitrag gehört zum Ratgeber Kanzleiorganisation und Kanzleisoftware. Verwandte Themen: Kanzleisoftware wechseln: Ablauf und Datenübernahme und Rollen und Zugriffsrechte in der Kanzlei.
Welche Funktionen unverzichtbar sind
Unverzichtbar sind Aktenverwaltung, Fristen- und Terminkalender, beA-Anbindung, Dokumentenerstellung und Abrechnung nach dem RVG. Alles Weitere hängt von Größe, Rechtsgebieten und Arbeitsweise der Kanzlei ab. Erstellen Sie vor der Suche eine kurze Liste der Abläufe, die täglich vorkommen, und prüfen Sie jedes Angebot daran.
Die Fristenverwaltung verdient besondere Aufmerksamkeit. Fristversäumnisse wegen mangelhafter Organisation werden der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet und stehen einer Wiedereinsetzung nach § 233 ZPO entgegen. Prüfen Sie deshalb, ob die Software Vorfristen, eine Fristenkontrolle und die Protokollierung von Erledigungen unterstützt.
Seit der aktiven Nutzungspflicht nach § 130d ZPO reichen Anwältinnen und Anwälte Schriftsätze elektronisch ein. Eine Software sollte beA-Nachrichten direkt der Akte zuordnen und Eingangsbestätigungen ablegen. Lassen Sie sich die wichtigsten Abläufe mit eigenen Beispielfällen vorführen, nicht nur in einer vorbereiteten Präsentation, und testen Sie die Software nach Möglichkeit selbst.
- Akten und Beteiligte mit Kollisionsprüfung
- Fristen mit Vorfrist und Erledigungsprotokoll
- beA-Anbindung mit Zuordnung zur Akte
- Vorlagen und Dokumentenerstellung
- RVG-Abrechnung und Schnittstelle zur Buchhaltung
- Rollen und Zugriffsrechte
Berufsrecht und Datenschutz prüfen
Prüfen Sie vor allem, wo die Daten liegen, wer darauf zugreifen kann und ob der Anbieter die Voraussetzungen des § 43e BRAO erfüllt. Bei Cloud- und Wartungsleistungen erhält der Anbieter Zugang zu Mandatsgeheimnissen, die nach § 43a Abs. 2 BRAO und § 203 StGB geschützt sind.
§ 43e Abs. 2 und 3 BRAO verlangt eine sorgfältige Auswahl des Dienstleisters und einen Vertrag in Textform, der die Verschwiegenheitsverpflichtung einschließlich der Belehrung, den notwendigen Umfang des Geheimniszugangs und die Zulässigkeit der Hinzuziehung weiterer Personen regelt. Bei im Ausland erbrachten Dienstleistungen verlangt § 43e Abs. 4 BRAO grundsätzlich ein vergleichbares Schutzniveau, soweit Geheimnisschutz dies gebietet. Datenschutzrechtliche Pflichten, insbesondere zum Auftragsverarbeitungsvertrag nach Art. 28 DSGVO, bestehen daneben.
Fragen Sie nach Serverstandort, eingesetzten Unterauftragnehmern, Verschlüsselung, Datensicherung und Zertifizierungen. Lassen Sie sich die technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO schriftlich geben. Gehört der Anbieter zu einer Unternehmensgruppe außerhalb der EU, klären Sie, ob Übermittlungen in Drittländer nach Art. 44 ff. DSGVO stattfinden.
- Serverstandort und Rechenzentrum
- Liste der Unterauftragnehmer
- Verschwiegenheitsverpflichtung nach § 43e BRAO
- Vertrag zur Auftragsverarbeitung
- technische und organisatorische Maßnahmen
- mögliche Drittlandübermittlungen
Kosten und Ausstieg vergleichen
Vergleichen Sie die Gesamtkosten über mehrere Jahre, nicht nur den monatlichen Preis pro Arbeitsplatz. Dazu gehören Einrichtung, Datenübernahme, Schulung, Zusatzmodule, Schnittstellen, Speicherplatz und mögliche Preisanpassungen während der Laufzeit.
Genauso wichtig ist der Ausstieg. Klären Sie vor Vertragsschluss, in welchem Format Sie Akten, Dokumente, Fristen, Beteiligte und Buchungsdaten bei Vertragsende erhalten und was das kostet. Art. 28 Abs. 3 lit. g DSGVO verlangt, dass der Auftragsverarbeiter nach Ende der Leistung die Daten nach Wahl des Verantwortlichen löscht oder zurückgibt; ein bestimmtes Format schreibt die Vorschrift nicht vor.
Achten Sie auf Laufzeiten, Kündigungsfristen und darauf, wie lange Sie nach Vertragsende noch lesend auf Ihre Daten zugreifen können. Die Handakten müssen Sie nach § 50 Abs. 1 BRAO sechs Jahre aufbewahren, unabhängig davon, welche Software Sie gerade nutzen. Ein Anbieter, der den Export erschwert, bindet Sie faktisch länger als vertraglich vereinbart.
- Einrichtungs- und Übernahmekosten
- laufende Kosten je Arbeitsplatz
- Zusatzmodule und Schnittstellen
- Exportformat bei Vertragsende
- Laufzeit und Kündigungsfrist
- Lesezugriff nach Vertragsende
Häufige Fragen kurz beantwortet
Welche Funktionen sind bei der Kanzleisoftware unverzichtbar?
Unverzichtbar sind Aktenverwaltung, Fristen- und Terminkalender, beA-Anbindung, Dokumentenerstellung und Abrechnung nach dem RVG. Alles Weitere hängt von Größe, Rechtsgebieten und Arbeitsweise der Kanzlei ab. Erstellen Sie vor der Suche eine kurze Liste der Abläufe, die täglich vorkommen, und prüfen Sie jedes Angebot daran.
Was prüfe ich bei der Kanzleisoftware zu Berufsrecht und § 43e BRAO?
Prüfen Sie vor allem, wo die Daten liegen, wer darauf zugreifen kann und ob der Anbieter die Voraussetzungen des § 43e BRAO erfüllt. Bei Cloud- und Wartungsleistungen erhält der Anbieter Zugang zu Mandatsgeheimnissen, die nach § 43a Abs. 2 BRAO und § 203 StGB geschützt sind.
Wie vergleiche ich Kosten und Ausstieg bei der Kanzleisoftware?
Vergleichen Sie die Gesamtkosten über mehrere Jahre, nicht nur den monatlichen Preis pro Arbeitsplatz. Dazu gehören Einrichtung, Datenübernahme, Schulung, Zusatzmodule, Schnittstellen, Speicherplatz und mögliche Preisanpassungen während der Laufzeit.
So erfüllt RA-Flow diese Kriterien
Angaben des Anbieters, Stand 31.10.2026. Details auf den Seiten Funktionen und Preise.
| Kriterium | RA-Flow |
|---|---|
| Akten und Beteiligte | Aktenverwaltung mit Kollisionsprüfung bei der Aktenanlage |
| Fristen | Fristbeginn und -ende, Vorfrist und Notfrist je Akte, wahlweise mit Vier-Augen-Kontrolle |
| beA | beA-Nachrichten im zentralen Posteingang, Zuordnung zur Akte, elektronisches Empfangsbekenntnis |
| RVG-Abrechnung und Buchhaltung | Abrechnung, Finanzbuchhaltung und Export als DATEV-Buchungsstapel |
| Serverstandort | Server der HQ GmbH in einem TÜV-zertifizierten Rechenzentrum in Deutschland (TÜV Saarland, tekPlus Stufe 2, Zertifikat-Nr. 46311); eigene Datenbank je Kanzlei |
| § 43e BRAO und AVV | Verschwiegenheitsvereinbarung nach § 43e BRAO und Vertrag zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO, abgeschlossen vor der ersten Akte; Vertragspartner ist die HQ Professional Services GmbH (Deutschland) |
| Kosten | Kompakt 74,50 €, Professional 99 €, Ultimate 149 € je Nutzer und Monat, netto; Einrichtung 299 € je Kanzlei, bei jährlicher Abrechnung 0 € |
| Exportformat bei Vertragsende | Akten als ZIP-Archiv mit Protokoll und SHA-256-Prüfsummenliste, verschlüsselt mit AES-256; Auswertungen als CSV, Buchhaltung als DATEV-Buchungsstapel; Löschung auf Wunsch |
| Laufzeit und Kündigung | Mit 30 Tagen zum Abrechnungsende kündbar: bei monatlicher Abrechnung zum Monatsende, bei jährlicher zum Ende des Abrechnungsjahres |
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 43e BRAO – Inanspruchnahme von Dienstleistungen
- § 31a BRAO – Besonderes elektronisches Anwaltspostfach
- § 130d ZPO – Nutzungspflicht für Rechtsanwälte und Behörden
- § 233 ZPO – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- § 50 BRAO – Handakten
- Art. 28 DSGVO – Auftragsverarbeiter
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.