Widerrufsrecht beim Anwaltsvertrag im Fernabsatz

Wann steht Mandanten ein Widerrufsrecht zu, und was muss die Kanzlei beim Vertragsschluss online beachten?

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Fernabsatzvertrag liegt vor, wenn Kanzlei und Verbraucher ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, es fehlt ein für den Fernabsatz organisiertes System (§ 312c Abs. 1 BGB).
  • Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage und beginnt nicht, bevor der Verbraucher ordnungsgemäß belehrt wurde (§§ 355 Abs. 2, 356 Abs. 3 BGB).
  • Beginnt die Kanzlei bei einem widerruflichen entgeltlichen Verbrauchermandat auf ausdrückliches Verlangen vor Ablauf der Widerrufsfrist, kann bei einem späteren Widerruf Wertersatz nach § 357a Abs. 2 BGB geschuldet sein. Voraussetzung sind insbesondere das ausdrückliche Verlangen, die ordnungsgemäße Information über Widerrufsrecht und Wertersatzfolge sowie bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen die Übermittlung des Verlangens auf einem dauerhaften Datenträger.

Dieser Beitrag gehört zum Ratgeber Massenverfahren in der Anwaltskanzlei. Verwandte Themen: Massenverfahren organisieren und Digitale Mandatsannahme.

Wann ein Fernabsatzvertrag vorliegt

Ein Fernabsatzvertrag liegt vor, wenn Unternehmer und Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden (§ 312c Abs. 1 BGB). Dazu zählen nach § 312c Abs. 2 BGB unter anderem Briefe, Telefon, E-Mail und Telemedien. Die Anwältin oder der Anwalt ist Unternehmer (§ 14 BGB), der private Mandant Verbraucher (§ 13 BGB).

Ein Anwaltsvertrag kann nach BGH, Urteil vom 23. November 2017 – IX ZR 204/16, ein Fernabsatzvertrag sein. Voraussetzung ist neben dem ausschließlichen Einsatz von Fernkommunikationsmitteln, dass der Abschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt (§ 312c Abs. 1 BGB). Allein die allgemeine Erreichbarkeit einer Kanzlei per Telefon oder E-Mail genügt für den Nachweis eines solchen Systems nicht.

Im Massenverfahren mit Online-Formular, elektronischer Vollmacht und Kommunikation per E-Mail spricht vieles für ein solches System. Gehen Sie deshalb davon aus, dass Verbrauchern ein Widerrufsrecht zusteht (§ 312g Abs. 1 BGB), und richten Sie den Ablauf danach aus.

Belehrung über das Widerrufsrecht

Über das Widerrufsrecht müssen Sie vor Vertragsschluss klar und verständlich informieren (§ 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a EGBGB). Anlage 1 zum EGBGB enthält die Muster-Widerrufsbelehrung, Anlage 2 das Muster-Widerrufsformular. Die Muster sind passend zum Vertrag korrekt auszufüllen und zu verwenden; eine unpassend übernommene Musterfassung genügt nicht.

Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage (§ 355 Abs. 2 BGB) und beginnt bei Dienstleistungen grundsätzlich mit Vertragsschluss. Sie beginnt jedoch nicht, bevor der Verbraucher ordnungsgemäß belehrt wurde (§ 356 Abs. 3 BGB). Fehlt die Belehrung, erlischt das Widerrufsrecht spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach Fristbeginn.

Den Vertrag müssen Sie nach § 312f Abs. 2 BGB innerhalb angemessener Frist auf einem dauerhaften Datenträger bestätigen. Wird ein entgeltlicher Anwaltsvertrag online über einen standardisierten Bestellprozess geschlossen, können die Vorgaben des § 312j Abs. 3 und 4 BGB zur eindeutig beschrifteten Zahlungsschaltfläche anwendbar sein. Die Ausnahme des § 312j Abs. 5 BGB gilt nur, wenn der Vertrag ausschließlich durch individuelle Kommunikation geschlossen wird.

  • Widerrufsbelehrung vor Vertragsschluss anzeigen
  • Muster-Widerrufsformular beifügen
  • Vertragsbestätigung mit Belehrung in Textform versenden
  • Zeitpunkt der Belehrung in der Akte dokumentieren

Tätigkeit vor Ablauf der Widerrufsfrist

Vor Ablauf der Widerrufsfrist sollten Sie bei einem widerruflichen Verbrauchermandat grundsätzlich nur auf ausdrückliches Verlangen des Mandanten tätig werden. Widerruft er später, kommt Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung nach § 357a Abs. 2 BGB in Betracht, sofern er den vorzeitigen Leistungsbeginn ausdrücklich verlangt hat und ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht sowie die Wertersatzfolge informiert wurde. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen muss das Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden.

Bei einem entgeltlichen Dienstleistungsvertrag erlischt das Widerrufsrecht mit vollständiger Leistungserbringung nur, wenn der Verbraucher vor Beginn ausdrücklich dem vorzeitigen Tätigwerden zugestimmt und seine Kenntnis vom Erlöschen bei vollständiger Leistungserbringung bestätigt hat (§ 356 Abs. 5 Nr. 2 BGB). Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen muss die Zustimmung zusätzlich auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden. Bei einem Anwaltsmandat ist die Leistung häufig noch nicht vollständig erbracht.

Im Massenverfahren drängen oft kurze Fristen, etwa für Widerspruch oder Einspruch gegen einen Bescheid. Bauen Sie die Frage nach dem sofortigen Tätigwerden deshalb fest in die Mandatsannahme ein und dokumentieren Sie die Antwort.

  1. Mandant über Widerrufsrecht und Folgen eines sofortigen Beginns informieren
  2. Ausdrückliches Verlangen des sofortigen Beginns einholen
  3. Verlangen dauerhaft speichern
  4. Erst danach mit der Bearbeitung beginnen

Häufige Fragen kurz beantwortet

Wann liegt ein Fernabsatzvertrag nach § 312c BGB vor?

Ein Fernabsatzvertrag liegt vor, wenn Unternehmer und Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden (§ 312c Abs. 1 BGB). Dazu zählen nach § 312c Abs. 2 BGB unter anderem Briefe, Telefon, E-Mail und Telemedien. Die Anwältin oder der Anwalt ist Unternehmer (§ 14 BGB), der private Mandant Verbraucher (§ 13 BGB).

Wie belehre ich über das Widerrufsrecht beim Anwaltsvertrag?

Über das Widerrufsrecht müssen Sie vor Vertragsschluss klar und verständlich informieren (§ 312d Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246a EGBGB). Anlage 1 zum EGBGB enthält die Muster-Widerrufsbelehrung, Anlage 2 das Muster-Widerrufsformular. Die Muster sind passend zum Vertrag korrekt auszufüllen und zu verwenden; eine unpassend übernommene Musterfassung genügt nicht.

Darf ich vor Ablauf der Widerrufsfrist tätig werden?

Vor Ablauf der Widerrufsfrist sollten Sie bei einem widerruflichen Verbrauchermandat grundsätzlich nur auf ausdrückliches Verlangen des Mandanten tätig werden. Widerruft er später, kommt Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Dienstleistung nach § 357a Abs. 2 BGB in Betracht, sofern er den vorzeitigen Leistungsbeginn ausdrücklich verlangt hat und ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht sowie die Wertersatzfolge informiert wurde. Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen muss das Verlangen auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt werden.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.


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