Das Wichtigste in Kürze
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte machen sich nach § 203 Abs. 1 StGB strafbar, wenn sie unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbaren, das ihnen beruflich anvertraut wurde.
- Nach § 203 Abs. 3 StGB ist die Weitergabe an Personen, die an der beruflichen Tätigkeit mitwirken, kein unbefugtes Offenbaren, soweit sie erforderlich ist.
- Wer mitwirkende Personen nicht zur Geheimhaltung verpflichtet, riskiert nach § 203 Abs. 4 StGB eine eigene Strafbarkeit, wenn diese Geheimnisse offenbaren.
Dieser Beitrag gehört zum Ratgeber Berufsrecht und Kanzlei-IT. Verwandte Themen: § 43e BRAO: IT-Dienstleister in der Kanzlei und Interessenkollision prüfen: § 43a Abs. 4 BRAO und § 3 BORA.
Wer ist zur Verschwiegenheit verpflichtet?
Zur Verschwiegenheit verpflichtet sind zunächst Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte selbst, die in § 203 Abs. 1 StGB ausdrücklich genannt sind. Berufsrechtlich folgt dieselbe Pflicht aus § 43a Abs. 2 BRAO und § 2 BORA.
Strafrechtlich erfasst sind außerdem berufsmäßig tätige Gehilfen, also etwa Rechtsanwaltsfachangestellte, sowie Personen, die zur Vorbereitung auf den Beruf tätig sind, wie Referendarinnen und Referendare. Seit der Reform von 2017 gilt dies nach § 203 Abs. 4 StGB auch für sonstige mitwirkende Personen, zum Beispiel externe IT-Dienstleister.
Die strafbewehrte Verschwiegenheitspflicht endet weder mit dem Mandat noch mit dem Ausscheiden aus der Kanzlei. § 203 Abs. 5 StGB erstreckt die Strafbarkeit ausdrücklich auf das Offenbaren eines fremden Geheimnisses nach dem Tod der betroffenen Person. Beschäftigte und sonstige mitwirkende Personen sind entsprechend den einschlägigen Vorschriften zur Verschwiegenheit zu verpflichten und über strafrechtliche Folgen zu belehren.
- Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte
- Berufsmäßig tätige Gehilfen
- Auszubildende und Referendare
- Sonstige mitwirkende Personen, etwa IT-Dienstleister
Wann liegt ein Offenbaren vor?
Ein Offenbaren liegt vor, wenn ein Geheimnis einer Person zur Kenntnis gebracht wird, die es noch nicht kennt, oder ihr die Möglichkeit zur Kenntnisnahme eröffnet wird. Es genügt also, dass ein Dritter tatsächlich auf die Daten zugreifen kann.
In der digitalen Kanzlei ist das schnell der Fall: bei einer an den falschen Empfänger geschickten E-Mail, bei einem ungeschützten Freigabelink, bei Fernwartung ohne Verpflichtung des Technikers oder bei Speicherung auf einem Dienst, dessen Betreiber nicht eingebunden wurde.
Nicht unbefugt ist das Offenbaren, wenn der Mandant eingewilligt hat oder eine gesetzliche Befugnis besteht. § 203 Abs. 3 StGB erlaubt die Weitergabe an mitwirkende Personen, soweit sie für deren Tätigkeit erforderlich ist. Die Tat wird nach § 205 StGB nur auf Antrag verfolgt.
Technische und organisatorische Maßnahmen
Technische und organisatorische Maßnahmen sollen verhindern, dass Unbefugte Kenntnis von Mandatsgeheimnissen erhalten. Das Gesetz schreibt für § 203 StGB keine bestimmte Technik vor; datenschutzrechtlich verlangt Art. 32 DSGVO ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau.
Organisatorisch stehen die Verpflichtung aller Beschäftigten und Dienstleister in Textform, klare Zuständigkeiten und Schulungen im Vordergrund. Technisch geht es vor allem um Zugriffsrechte nach dem Erforderlichkeitsprinzip, Verschlüsselung, sichere Passwörter mit zweitem Faktor und Protokollierung.
Dokumentieren Sie Ihre Maßnahmen. Das erleichtert den Nachweis gegenüber Aufsichtsbehörde und Rechtsanwaltskammer und hilft, Lücken zu erkennen, wenn sich Systeme oder Dienstleister ändern.
Überprüfen Sie die Maßnahmen in regelmäßigen Abständen. Neue Programme, zusätzliche Standorte oder das Arbeiten im Homeoffice verändern die Risiken und erfordern oft Anpassungen bei Rechten, Geräten und Abläufen. Beziehen Sie dabei auch private Geräte ein, falls diese dienstlich genutzt werden.
- Verpflichtung von Personal und Dienstleistern in Textform
- Rollenbasierte Zugriffsrechte
- Verschlüsselung von Datenträgern und Übertragungen
- Zwei-Faktor-Anmeldung
- Protokollierte und freigegebene Fernwartung
- Regelmäßige Schulungen
Häufige Fragen kurz beantwortet
Wer ist zur Verschwiegenheit verpflichtet?
Zur Verschwiegenheit verpflichtet sind zunächst Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte selbst, die in § 203 Abs. 1 StGB ausdrücklich genannt sind. Berufsrechtlich folgt dieselbe Pflicht aus § 43a Abs. 2 BRAO und § 2 BORA.
Wann liegt ein Offenbaren vor?
Ein Offenbaren liegt vor, wenn ein Geheimnis einer Person zur Kenntnis gebracht wird, die es noch nicht kennt, oder ihr die Möglichkeit zur Kenntnisnahme eröffnet wird. Es genügt also, dass ein Dritter tatsächlich auf die Daten zugreifen kann.
Welche technischen und organisatorischen Maßnahmen verlangen § 203 StGB und Art. 32 DSGVO?
Technische und organisatorische Maßnahmen sollen verhindern, dass Unbefugte Kenntnis von Mandatsgeheimnissen erhalten. Das Gesetz schreibt für § 203 StGB keine bestimmte Technik vor; datenschutzrechtlich verlangt Art. 32 DSGVO ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 203 StGB – Verletzung von Privatgeheimnissen
- § 205 StGB – Strafantrag
- § 43a BRAO – Grundpflichten
- § 2 BORA – Verschwiegenheit
- Art. 32 DSGVO – Sicherheit der Verarbeitung
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.