Verzugszinsen nach § 288 BGB berechnen

Wie hoch sind Verzugszinsen, und ab wann laufen sie? Basiszinssatz, Zinssätze nach § 288 BGB und ein Rechenbeispiel.

Das Wichtigste in Kürze

  • Verzug tritt grundsätzlich ein, wenn der Schuldner auf eine Mahnung nach Fälligkeit nicht leistet (§ 286 Abs. 1 BGB).
  • Der Verzugszins beträgt fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, bei Entgeltforderungen ohne Verbraucherbeteiligung neun Prozentpunkte (§ 288 Abs. 1 und 2 BGB).
  • Der Basiszinssatz ändert sich zum 1. Januar und 1. Juli, deshalb müssen längere Zinszeiträume an diesen Stichtagen aufgeteilt werden (§ 247 BGB).

Dieser Beitrag gehört zum Ratgeber Forderungsmanagement: Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung. Verwandte Themen: Das gerichtliche Mahnverfahren und Vom Mahnbescheid zum Vollstreckungsbescheid.

Wann tritt Verzug ein?

Nach § 286 Abs. 1 BGB setzt Verzug grundsätzlich Fälligkeit, Durchsetzbarkeit, eine Mahnung und ausbleibende Leistung voraus, soweit nicht eine gesetzliche Ausnahme von der Mahnungspflicht greift. Besteht eine wirksam erhobene, den Anspruch hemmende Einrede wie ein durchgreifendes Zurückbehaltungsrecht, kann dies den Verzug ausschließen; die Rechtsfolgen richten sich nach Art und Umfang der Einrede. Die Forderung und etwaige Einwendungen sind deshalb vor der automatischen Zinsberechnung zu prüfen.

In bestimmten Fällen ist die Mahnung entbehrlich. § 286 Abs. 2 BGB nennt unter anderem eine nach dem Kalender bestimmte Leistungszeit und die ernsthafte und endgültige Erfüllungsverweigerung. Der Verzug beginnt dann ohne weitere Aufforderung.

Für Entgeltforderungen gilt zusätzlich die 30-Tage-Regel des § 286 Abs. 3 BGB. Der Schuldner kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet. Gegenüber Verbrauchern gilt das nur, wenn die Rechnung auf diese Folge besonders hinweist.

Ohne Vertretenmüssen gibt es keinen Verzug. Nach § 286 Abs. 4 BGB kommt der Schuldner nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat. Die Formulierung verteilt die Beweislast: Der Schuldner muss sich entlasten.

  • Ist die Forderung fällig und frei von Einreden?
  • Liegt eine Mahnung nach Fälligkeit vor, und ist ihr Zugang belegbar?
  • Ist die Mahnung nach § 286 Abs. 2 BGB entbehrlich?
  • Greift bei Entgeltforderungen die 30-Tage-Regel, bei Verbrauchern mit Hinweis in der Rechnung?

Welcher Zinssatz gilt?

Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, liegt er für Entgeltforderungen bei neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Entscheidend ist also, wer beteiligt ist und ob es sich um ein Entgelt handelt.

Der Basiszinssatz ist in § 247 BGB geregelt und verändert sich jeweils zum 1. Januar und 1. Juli eines Jahres. Die Deutsche Bundesbank veröffentlicht den aktuellen Wert und eine Übersicht der früheren Werte. Ein fester Zahlenwert gehört deshalb nicht in Vorlagen; rechnen Sie immer mit dem Satz, der im jeweiligen Zeitraum galt.

Höhere Zinsen kann der Gläubiger aus einem anderen Rechtsgrund verlangen, etwa aufgrund einer Vereinbarung (§ 288 Abs. 3 BGB). Einen weiteren Schaden kann er daneben geltend machen (§ 288 Abs. 4 BGB). Ist der Schuldner kein Verbraucher, hat der Gläubiger zusätzlich Anspruch auf eine Pauschale von 40 Euro (§ 288 Abs. 5 BGB), die auf Schadensersatz für Rechtsverfolgungskosten anzurechnen ist.

Zinsen auf Verzugszinsen sind nicht zu entrichten (§ 289 Satz 1 BGB). Das Zinseszinsverbot sollten Sie bei jeder Forderungsaufstellung beachten.

Ein Rechenbeispiel

Eine übliche taggenaue Berechnung lautet: offene Hauptforderung × jährlicher Verzugszinssatz × Zinstage / (100 × Tage des maßgeblichen Jahres). Bei kalenderjährlicher taggenauer Berechnung sind 365 Tage und im Schaltjahr 366 Tage zu berücksichtigen. Für ausdrücklich vereinbarte Zinskonventionen oder besondere Geldforderungen können andere Berechnungsmethoden gelten. Bei einem Wechsel des Basiszinssatzes nach § 247 BGB ist der Zeitraum aufzuteilen; die gewählte Tageszählung muss im Forderungskonto nachvollziehbar bleiben.

Beispiel: Ein Unternehmen schuldet einem anderen Unternehmen 10.000 Euro aus einer Rechnung. Der Verzug dauert 73 Tage, und der Basiszinssatz ändert sich in diesem Zeitraum nicht. 73 von 365 Tagen sind genau ein Fünftel des Jahres. Die Zinsen betragen dann 10.000 Euro × (Basiszinssatz + 9) ÷ 100 × 0,2.

Daraus folgt: Die neun Prozentpunkte ergeben 180 Euro, und jeder Prozentpunkt des Basiszinssatzes fügt 20 Euro hinzu. Ist der Basiszinssatz negativ, verringert er den Zinssatz entsprechend. Setzen Sie den tatsächlich geltenden Wert aus der Veröffentlichung der Bundesbank ein.

Verzugszinsen laufen während des Verzugs (§ 288 Abs. 1 BGB). Beginnt der Verzug mit Ablauf eines Tages, ist der erste volle Zinstag regelmäßig der folgende Kalendertag; die Frist- und Ereignisberechnung orientiert sich dabei an § 187 Abs. 1 BGB. Bei Verzug ohne Mahnung und bei kalendermäßig festgelegten Leistungsterminen ist der konkrete Eintritt des Verzugs nach § 286 BGB zu bestimmen. Ändert sich der Basiszinssatz, muss die Berechnung am Stichtag aufgeteilt werden.

  1. Verzugsbeginn und Zinsbeginn bestimmen.
  2. Zinssatz wählen: Basiszinssatz plus fünf oder neun Prozentpunkte.
  3. Zeitraum an jedem Wechsel des Basiszinssatzes (1. Januar, 1. Juli) teilen.
  4. Zinsen je Abschnitt berechnen und addieren.
  5. Ergebnis ohne Zinseszins in die Forderungsaufstellung übernehmen.

Häufige Fragen kurz beantwortet

Wann tritt Verzug ein?

Nach § 286 Abs. 1 BGB setzt Verzug grundsätzlich Fälligkeit, Durchsetzbarkeit, eine Mahnung und ausbleibende Leistung voraus, soweit nicht eine gesetzliche Ausnahme von der Mahnungspflicht greift. Besteht eine wirksam erhobene, den Anspruch hemmende Einrede wie ein durchgreifendes Zurückbehaltungsrecht, kann dies den Verzug ausschließen; die Rechtsfolgen richten sich nach Art und Umfang der Einrede. Die Forderung und etwaige Einwendungen sind deshalb vor der automatischen Zinsberechnung zu prüfen.

Welcher Zinssatz gilt?

Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Bei Rechtsgeschäften, an denen kein Verbraucher beteiligt ist, liegt er für Entgeltforderungen bei neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB). Entscheidend ist also, wer beteiligt ist und ob es sich um ein Entgelt handelt.

Wie berechne ich Verzugszinsen taggenau?

Eine übliche taggenaue Berechnung lautet: offene Hauptforderung × jährlicher Verzugszinssatz × Zinstage / (100 × Tage des maßgeblichen Jahres). Bei kalenderjährlicher taggenauer Berechnung sind 365 Tage und im Schaltjahr 366 Tage zu berücksichtigen. Für ausdrücklich vereinbarte Zinskonventionen oder besondere Geldforderungen können andere Berechnungsmethoden gelten. Bei einem Wechsel des Basiszinssatzes nach § 247 BGB ist der Zeitraum aufzuteilen; die gewählte Tageszählung muss im Forderungskonto nachvollziehbar bleiben.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.


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