Vom Mahnbescheid zum Vollstreckungsbescheid

Was passiert nach dem Mahnbescheid? Fristen, Antrag auf Vollstreckungsbescheid und der Weg zum Titel.

Das Wichtigste in Kürze

  • Den Vollstreckungsbescheid können Sie erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist beantragen (§ 699 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
  • Wird der Antrag nicht binnen sechs Monaten ab Zustellung des Mahnbescheids gestellt, fällt dessen Wirkung weg (§ 701 ZPO).
  • Der Vollstreckungsbescheid ist ein Vollstreckungstitel und braucht eine Vollstreckungsklausel grundsätzlich nur bei Rechtsnachfolge (§§ 794 Abs. 1 Nr. 4, 796 Abs. 1 ZPO).

Dieser Beitrag gehört zum Ratgeber Forderungsmanagement: Mahnverfahren und Zwangsvollstreckung. Verwandte Themen: Verzugszinsen nach § 288 BGB berechnen und Das gerichtliche Mahnverfahren.

Welche Frist nach dem Mahnbescheid läuft

Nach der Zustellung des Mahnbescheids läuft zunächst die zweiwöchige Widerspruchsfrist des Schuldners (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Vor ihrem Ablauf dürfen Sie den Vollstreckungsbescheid nicht beantragen (§ 699 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das Zustellungsdatum teilt Ihnen das Mahngericht mit.

Der Antrag auf Vollstreckungsbescheid muss innerhalb von sechs Monaten ab Zustellung des Mahnbescheids gestellt werden. Wird die Frist versäumt, entfällt nach § 701 ZPO die Wirkung des Mahnbescheids. Die durch Zustellung des Mahnbescheids eingetretene Verjährungshemmung (§ 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB) darf nicht als zeitlich unbegrenzt behandelt werden: Nach § 204 Abs. 2 BGB endet sie grundsätzlich sechs Monate nach Verfahrensbeendigung beziehungsweise bei Nichtbetreiben sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung. Berechnen Sie die Verjährungsfrist anhand des konkreten Verfahrensablaufs.

Beide Fristen berechnen Sie nach § 222 ZPO in Verbindung mit §§ 187, 188 BGB. Fällt das Fristende auf einen Sonnabend, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags (§ 222 Abs. 2 ZPO). Tragen Sie beide Termine unmittelbar nach Eingang der Zustellungsnachricht in den Fristenkalender ein.

  1. Zustellungsdatum aus der Nachricht des Mahngerichts übernehmen
  2. Ende der Widerspruchsfrist (zwei Wochen) notieren
  3. Spätesten Antragstermin (sechs Monate) als Frist notieren
  4. Vorfrist für die Prüfung von Zahlungseingängen setzen

Den Vollstreckungsbescheid beantragen

Den Vollstreckungsbescheid beantragen Sie beim Mahngericht, sobald die Widerspruchsfrist abgelaufen ist und kein Widerspruch vorliegt. Der Antrag muss die Erklärung enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind (§ 699 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Teilzahlungen müssen Sie also angeben.

Für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte gilt im gerichtlichen Mahnverfahren bei Anträgen und Erklärungen, für die maschinell bearbeitbare Formulare eingeführt sind, die maschinell lesbare Übermittlungsform nach § 702 Abs. 2 Satz 2 ZPO; dies betrifft auch den Antrag auf Vollstreckungsbescheid. Das Gericht nimmt die bisher entstandenen Verfahrenskosten in den Vollstreckungsbescheid auf (§ 699 Abs. 3 ZPO). Für den Antrag entsteht eine eigene anwaltliche Gebühr nach Nr. 3308 VV RVG.

Der Vollstreckungsbescheid wird grundsätzlich von Amts wegen zugestellt. Der Antragsteller kann stattdessen verlangen, dass ihm der Bescheid zur Zustellung im Parteibetrieb übergeben wird (§ 699 Abs. 4 ZPO). Geht nach Ihrem Antrag, aber vor Verfügung des Bescheids noch ein Widerspruch ein, ergeht kein Vollstreckungsbescheid.

Was mit dem Titel möglich ist

Mit dem Vollstreckungsbescheid können Sie die Zwangsvollstreckung betreiben, denn er ist ein Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Eine Vollstreckungsklausel ist nur erforderlich, wenn für oder gegen einen anderen als den im Bescheid bezeichneten Gläubiger oder Schuldner vollstreckt werden soll (§ 796 Abs. 1 ZPO).

Der Schuldner kann innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Bis dahin ist der Titel bereits vollstreckbar, das Risiko einer späteren Aufhebung bleibt aber bestehen. Nach Ablauf der Einspruchsfrist wird der Vollstreckungsbescheid rechtskräftig.

Rechtskräftig festgestellte Ansprüche verjähren nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB grundsätzlich in 30 Jahren. Für erst künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen aus einem solchen Titel – beispielsweise nach der Titulierung fortlaufend entstehende Verzugszinsen – gilt dagegen die regelmäßige Verjährung nach § 197 Abs. 2 BGB. Jede Vollstreckungshandlung kann die Verjährung nach § 212 Abs. 1 Nr. 2 BGB erneut beginnen lassen.

  • Sachpfändung durch den Gerichtsvollzieher
  • Pfändung von Konten und Arbeitseinkommen
  • Antrag auf Vermögensauskunft
  • Eintragung einer Sicherungshypothek bei Grundbesitz

Häufige Fragen kurz beantwortet

Welche Frist läuft nach der Zustellung des Mahnbescheids?

Nach der Zustellung des Mahnbescheids läuft zunächst die zweiwöchige Widerspruchsfrist des Schuldners (§ 692 Abs. 1 Nr. 3 ZPO). Vor ihrem Ablauf dürfen Sie den Vollstreckungsbescheid nicht beantragen (§ 699 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Das Zustellungsdatum teilt Ihnen das Mahngericht mit.

Wann beantrage ich den Vollstreckungsbescheid beim Mahngericht?

Den Vollstreckungsbescheid beantragen Sie beim Mahngericht, sobald die Widerspruchsfrist abgelaufen ist und kein Widerspruch vorliegt. Der Antrag muss die Erklärung enthalten, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind (§ 699 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Teilzahlungen müssen Sie also angeben.

Was kann ich mit dem Vollstreckungsbescheid als Titel tun?

Mit dem Vollstreckungsbescheid können Sie die Zwangsvollstreckung betreiben, denn er ist ein Vollstreckungstitel (§ 794 Abs. 1 Nr. 4 ZPO). Eine Vollstreckungsklausel ist nur erforderlich, wenn für oder gegen einen anderen als den im Bescheid bezeichneten Gläubiger oder Schuldner vollstreckt werden soll (§ 796 Abs. 1 ZPO).

Rechtsgrundlagen und Quellen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.


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