Die Anwaltsrechnung nach § 10 RVG

Welche Angaben muss eine Anwaltsrechnung enthalten? Anforderungen nach § 10 RVG und Umsatzsteuerrecht.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sie können die Vergütung nur aufgrund einer dem Auftraggeber von Ihnen oder auf Ihre Veranlassung mitgeteilten Berechnung in Textform einfordern (§ 10 Abs. 1 RVG). Eine eigenhändige Unterschrift ist nicht erforderlich.
  • Die Berechnung muss Gebühren, Auslagen, Vorschüsse, die Gebührentatbestände, die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses und bei Wertgebühren den Gegenstandswert angeben (§ 10 Abs. 2 RVG).
  • Zusätzlich muss die Rechnung die umsatzsteuerlichen Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG enthalten.

Dieser Beitrag gehört zum Ratgeber Anwaltsvergütung und RVG-Abrechnung. Verwandte Themen: RVG-Gebühren berechnen: Gegenstandswert und Gebührentabelle und Vorschuss nach § 9 RVG.

Pflichtangaben nach § 10 RVG

Für die Einforderung der Vergütung verlangt § 10 Abs. 1 RVG eine Berechnung in Textform, die dem Auftraggeber vom Rechtsanwalt oder auf dessen Veranlassung mitgeteilt wird. Eine eigenhändige Unterschrift ist seit dem 17. Juli 2024 nicht mehr erforderlich. Die Berechnung muss außerdem die Angaben nach § 10 Abs. 2 RVG enthalten.

Inhaltlich verlangt § 10 Abs. 2 RVG die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, die Vorschüsse, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Bezeichnung der Auslagen und die angewandten Nummern des Vergütungsverzeichnisses. Bei Wertgebühren ist zusätzlich der Gegenstandswert anzugeben. Für Post- und Telekommunikationsentgelte genügt die Angabe des Gesamtbetrags.

Die Mitteilung der Berechnung ist keine Voraussetzung für den Beginn der Verjährungsfrist (§ 10 Abs. 1 Satz 2 RVG); die Fälligkeit richtet sich nach § 8 RVG. Hat der Auftraggeber die Vergütung gezahlt, ohne die Berechnung erhalten zu haben, kann er deren Mitteilung noch verlangen, solange der Rechtsanwalt zur Aufbewahrung der Handakten verpflichtet ist (§ 10 Abs. 3 RVG).

  • Berechnung in Textform und Mitteilung an den Auftraggeber
  • Einzelne Gebühren mit Gebührentatbestand und VV-Nummer
  • Gegenstandswert bei Wertgebühren
  • Auslagen mit Bezeichnung
  • Gezahlte Vorschüsse

Umsatzsteuerliche Angaben

Neben dem RVG muss die Anwaltsrechnung die Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG erfüllen. Dazu gehören Name und Anschrift von Kanzlei und Leistungsempfänger, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Ausstellungsdatum und eine fortlaufende Rechnungsnummer.

In einer umsatzsteuerlichen Rechnung sind unter den gesetzlichen Voraussetzungen unter anderem Leistungsbeschreibung, Leistungszeitpunkt, Entgelt, Steuersatz und Steuerbetrag anzugeben (§ 14 Abs. 4 UStG). Regelmäßig ist der Mandant Leistungsempfänger, auch wenn eine Rechtsschutzversicherung die Kosten übernimmt. Für die gerichtliche Kostenfestsetzung genügt hinsichtlich geltend gemachter Umsatzsteuer die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann (§ 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Bei bestehender Vorsteuerabzugsberechtigung ist die Umsatzsteuer insoweit grundsätzlich nicht erstattungsfähig.

Für inländische B2B-Umsätze gelten seit 2025 schrittweise die Vorschriften zur elektronischen Rechnung nach §§ 14, 27 Abs. 38 UStG. Auch Anwaltsrechnungen können darunter fallen, wenn die Leistung für das Unternehmen des Mandanten bezogen wird. Für 2025 und 2026 sowie unter bestimmten Voraussetzungen noch 2027 gelten Übergangsregeln; prüfen Sie insbesondere die Vorjahres-Umsatzgrenze von 800.000 Euro für 2027 und die Zustimmung bei sonstigen elektronischen Formaten.

  • Steuernummer oder USt-IdNr.
  • Fortlaufende Rechnungsnummer
  • Leistungszeitraum
  • Nettobetrag, Steuersatz und Steuerbetrag
  • Name und Anschrift des Mandanten

Auslagen richtig ausweisen

Auslagen weisen Sie mit der jeweiligen Nummer aus Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses aus, getrennt von den Gebühren. Dazu gehören etwa die Dokumentenpauschale (Nr. 7000 VV RVG), die Post- und Telekommunikationsentgelte (Nr. 7001 und 7002 VV RVG) sowie Reisekosten (Nr. 7003 bis 7006 VV RVG).

Bei den Post- und Telekommunikationsentgelten wählen Sie zwischen den tatsächlich entstandenen Entgelten nach Nr. 7001 VV RVG und der Pauschale nach Nr. 7002 VV RVG. Diese beträgt 20 Prozent der Gebühren, höchstens jedoch 20 Euro. Die Umsatzsteuer auf die Vergütung erscheint als eigene Position nach Nr. 7008 VV RVG.

Getrennt davon sind Beträge zu behandeln, die der Anwalt tatsächlich im Namen und für Rechnung des Mandanten verauslagt. Diese durchlaufenden Posten gehören nach § 10 Abs. 1 UStG nicht zum umsatzsteuerlichen Entgelt. Bei Gerichtskosten kommt es auf die konkrete Verauslagung an; eigene steuerpflichtige Auslagen der Kanzlei, etwa bestimmte Aktenversendungskosten, dürfen nicht pauschal mit durchlaufenden Posten gleichgesetzt werden. Erfassen Sie beide Kategorien in der Rechnung getrennt.

  • Gebühren und Auslagen getrennt darstellen
  • Jede Auslage mit VV-Nummer bezeichnen
  • Pauschale oder tatsächliche Kosten, nicht beides
  • Durchlaufende Posten ohne Umsatzsteuer ausweisen

Häufige Fragen kurz beantwortet

Welche Pflichtangaben verlangt § 10 RVG für die Anwaltsrechnung?

Für die Einforderung der Vergütung verlangt § 10 Abs. 1 RVG eine Berechnung in Textform, die dem Auftraggeber vom Rechtsanwalt oder auf dessen Veranlassung mitgeteilt wird. Eine eigenhändige Unterschrift ist seit dem 17. Juli 2024 nicht mehr erforderlich. Die Berechnung muss außerdem die Angaben nach § 10 Abs. 2 RVG enthalten.

Welche umsatzsteuerlichen Pflichtangaben nach § 14 Abs. 4 UStG gehören in die Anwaltsrechnung?

Neben dem RVG muss die Anwaltsrechnung die Pflichtangaben des § 14 Abs. 4 UStG erfüllen. Dazu gehören Name und Anschrift von Kanzlei und Leistungsempfänger, Steuernummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, Ausstellungsdatum und eine fortlaufende Rechnungsnummer.

Wie weise ich Auslagen in der Anwaltsrechnung richtig aus?

Auslagen weisen Sie mit der jeweiligen Nummer aus Teil 7 des Vergütungsverzeichnisses aus, getrennt von den Gebühren. Dazu gehören etwa die Dokumentenpauschale (Nr. 7000 VV RVG), die Post- und Telekommunikationsentgelte (Nr. 7001 und 7002 VV RVG) sowie Reisekosten (Nr. 7003 bis 7006 VV RVG).

Rechtsgrundlagen und Quellen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.


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