Das Wichtigste in Kürze
- Gerichtsgebühren richten sich nach dem Streitwert, soweit nichts anderes bestimmt ist (§ 3 Abs. 1 GKG), und werden nach dem Kostenverzeichnis sowie der Gebührentabelle in Anlage 2 zum GKG berechnet (§ 34 GKG).
- In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten wird die Verfahrensgebühr mit Einreichung der Klageschrift fällig (§ 6 Abs. 1 GKG), und die Klage soll erst nach deren Zahlung zugestellt werden (§ 12 Abs. 1 GKG).
- Wer die Kosten am Ende trägt, bestimmt die gerichtliche Kostenentscheidung; im Zivilprozess trägt grundsätzlich die unterliegende Partei die Kosten (§ 91 ZPO).
Dieser Beitrag gehört zum Ratgeber Anwaltsvergütung und RVG-Abrechnung. Verwandte Themen: RVG-Gebühren berechnen: Gegenstandswert und Gebührentabelle und Vorschuss nach § 9 RVG.
Wie sich Gerichtskosten berechnen
Gerichtskosten setzen sich aus Gebühren und Auslagen zusammen und berechnen sich in der Regel nach dem Streitwert. Aus der Gebührentabelle in Anlage 2 zum GKG lesen Sie den Betrag einer vollen Gebühr ab und multiplizieren ihn mit dem Gebührensatz aus dem Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GKG).
Für das zivilrechtliche Verfahren im ersten Rechtszug sieht das Kostenverzeichnis eine Verfahrensgebühr mit dem Satz 3,0 vor (Nr. 1210 KV GKG). Endet das Verfahren etwa durch Klagerücknahme, Anerkenntnis oder Vergleich, ermäßigt sie sich unter bestimmten Voraussetzungen auf 1,0 (Nr. 1211 KV GKG). In höheren Instanzen gelten höhere Sätze.
Den Streitwert bestimmen die Wertvorschriften der §§ 39 ff. GKG, die für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten auf die §§ 3 bis 9 ZPO verweisen (§ 48 Abs. 1 GKG). Für die Gerichtsgebühren ist die jeweils anwendbare Werttabelle in Anlage 2 zum GKG maßgeblich; seit dem KostBRÄG 2025 beträgt die volle 1,0-Gebühr bei einem Wert bis 500 Euro beispielsweise 40 Euro. Auslagen nach Teil 9 des Kostenverzeichnisses kommen gegebenenfalls hinzu. Prüfen Sie das Übergangsrecht bei Altverfahren.
- Streitwert ermitteln (§§ 39 ff. GKG, §§ 3 ff. ZPO)
- Gebührensatz im Kostenverzeichnis nachschlagen
- 1,0-Gebühr in Anlage 2 zum GKG ablesen
- Beide Werte multiplizieren und Auslagen hinzurechnen
Wann sie fällig werden
Die Verfahrensgebühr im Zivilprozess wird mit Einreichung der Klageschrift fällig (§ 6 Abs. 1 GKG). Das Gericht fordert sie in der Regel unmittelbar nach Eingang an.
Nach § 12 Abs. 1 GKG soll die Klage im Regelfall erst nach Zahlung des Gerichtskostenvorschusses zugestellt werden. Für die Rückwirkung einer demnächst erfolgten Zustellung nach § 167 ZPO kommt es darauf an, ob die Partei oder ihr Bevollmächtigter die Zustellung vorwerfbar verzögert hat. Eine zurechenbare Verzögerung um höchstens 14 Tage wird regelmäßig hingenommen; maßgeblich ist die zusätzliche Verzögerung durch ein nachlässiges Verhalten, nicht schematisch die Zeit zwischen Kostenvorschussanforderung und Zahlung (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2015 – V ZR 154/14).
Andere Gebühren und Auslagen werden nach § 9 GKG in der Regel fällig, wenn eine unbedingte Kostenentscheidung ergeht oder das Verfahren anderweitig endet. Für Auslagen, etwa für Zeugen oder Sachverständige, kann das Gericht Vorschüsse anfordern (§ 17 GKG).
- Klageeinreichung: Verfahrensgebühr fällig
- Zahlung: Voraussetzung für die Zustellung
- Beweisaufnahme: Auslagenvorschuss möglich
- Verfahrensende: übrige Kosten fällig
Wer die Kosten trägt
Endgültig trägt die Gerichtskosten, wem das Gericht sie in der Kostenentscheidung auferlegt. Im Zivilprozess ist das grundsätzlich die unterliegende Partei (§ 91 Abs. 1 ZPO); bei teilweisem Obsiegen werden die Kosten verhältnismäßig geteilt oder gegeneinander aufgehoben (§ 92 ZPO).
Gegenüber der Staatskasse haftet daneben der Antragsteller, also regelmäßig der Kläger (§ 22 Abs. 1 GKG). Wer die Kosten durch gerichtliche Entscheidung auferlegt bekommt oder sie in einem Vergleich übernimmt, wird ebenfalls Kostenschuldner (§ 29 GKG). Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner (§ 31 Abs. 1 GKG).
Der Kläger hat den Gerichtskostenvorschuss zunächst gezahlt. Gewinnt er, können die erstattungsfähigen Kosten im Kostenfestsetzungsverfahren gegen den Gegner festgesetzt werden (§§ 103 ff. ZPO). Für die Haftung gegenüber der Staatskasse gelten jedoch die Einschränkungen des § 31 GKG: Bei einem Erstschuldner nach § 29 Nr. 1 oder 2 GKG soll ein anderer Kostenschuldner grundsätzlich erst in Anspruch genommen werden, wenn die Vollstreckung gegen den Erstschuldner erfolglos oder aussichtslos ist (§ 31 Abs. 2 GKG). In bestimmten Prozesskostenhilfefällen ist die Inanspruchnahme des anderen Kostenschuldners ausgeschlossen (§ 31 Abs. 3 und 4 GKG).
- Kostenentscheidung nach §§ 91 ff. ZPO
- Antragstellerhaftung nach § 22 GKG
- Entscheidungs- und Übernahmeschuldner nach § 29 GKG
- Gesamtschuldnerische Haftung nach § 31 GKG
Häufige Fragen kurz beantwortet
Wie berechnen sich Gerichtskosten nach dem GKG?
Gerichtskosten setzen sich aus Gebühren und Auslagen zusammen und berechnen sich in der Regel nach dem Streitwert. Aus der Gebührentabelle in Anlage 2 zum GKG lesen Sie den Betrag einer vollen Gebühr ab und multiplizieren ihn mit dem Gebührensatz aus dem Kostenverzeichnis (Anlage 1 zum GKG).
Wann wird die Verfahrensgebühr im Zivilprozess nach § 6 GKG fällig?
Die Verfahrensgebühr im Zivilprozess wird mit Einreichung der Klageschrift fällig (§ 6 Abs. 1 GKG). Das Gericht fordert sie in der Regel unmittelbar nach Eingang an.
Wer trägt am Ende die Gerichtskosten?
Endgültig trägt die Gerichtskosten, wem das Gericht sie in der Kostenentscheidung auferlegt. Im Zivilprozess ist das grundsätzlich die unterliegende Partei (§ 91 Abs. 1 ZPO); bei teilweisem Obsiegen werden die Kosten verhältnismäßig geteilt oder gegeneinander aufgehoben (§ 92 ZPO).
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 3 GKG – Höhe der Kosten
- § 6 GKG – Fälligkeit der Gebühren im Allgemeinen
- § 12 GKG – Verfahren nach der Zivilprozessordnung
- § 22 GKG – Streitverfahren, Bestätigungen und Bescheinigungen
- § 34 GKG – Wertgebühren
- § 91 ZPO – Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.