Das Wichtigste in Kürze
- Nach § 9 RVG können Sie von Ihrem Auftraggeber einen angemessenen Vorschuss für entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen fordern.
- Gegenüber einer Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, können beigeordnete Anwälte keinen Vergütungsanspruch geltend machen (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO); hier kommt ein Vorschuss aus der Staatskasse in Betracht (§ 47 RVG).
- Gezahlte Vorschüsse müssen Sie in der Schlussrechnung angeben und verrechnen (§ 10 Abs. 2 RVG).
Dieser Beitrag gehört zum Ratgeber Anwaltsvergütung und RVG-Abrechnung. Verwandte Themen: RVG-Gebühren berechnen: Gegenstandswert und Gebührentabelle und Vergütungsvereinbarung nach § 3a RVG.
Wann ein Vorschuss verlangt werden kann
Einen Vorschuss können Sie grundsätzlich ab Beginn des Mandats und zu jedem späteren Zeitpunkt verlangen. § 9 RVG knüpft an die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen an; die Fälligkeit der Vergütung nach § 8 RVG muss dafür nicht eingetreten sein.
Der Anspruch auf einen angemessenen Vergütungsvorschuss nach § 9 RVG richtet sich gegen den Auftraggeber. Bei rechtsschutzversicherten Mandanten kann nach einer Deckungszusage im Rahmen der jeweiligen Versicherungsbedingungen eine Zahlung direkt vom Versicherer organisiert werden. Umfang, Zeitpunkt und Abwicklung richten sich jedoch nach dem konkreten Versicherungsvertrag; eine allgemeine gesetzliche Vorschussschuld des Versicherers gegenüber dem Anwalt besteht nicht.
Bei staatlicher Kostenhilfe gelten Sonderregeln. Im Rahmen bewilligter Prozesskostenhilfe darf ein beigeordneter Anwalt seinen von der Beiordnung umfassten Vergütungsanspruch grundsätzlich nicht gegen die Partei geltend machen (§ 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO); für entstandene Gebühren und entstandene oder voraussichtlich entstehende Auslagen kann nach § 47 Abs. 1 RVG ein angemessener Vorschuss aus der Staatskasse möglich sein. Bei Beratungshilfe ist ein Vorschuss aus der Staatskasse dagegen ausdrücklich ausgeschlossen (§ 47 Abs. 2 RVG).
- Bei Mandatsbeginn für die erwartete Tätigkeit
- Vor Einreichung einer Klage oder eines Rechtsmittels
- Bei Ausweitung des Auftrags, etwa einer Klageerweiterung
- Vor absehbar hohen Auslagen, etwa Reisekosten
Wie hoch darf er sein?
Nach § 9 RVG darf der Rechtsanwalt für entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss verlangen. Dieser kann die gesamte für den bereits erteilten Auftrag voraussichtlich anfallende Vergütung einschließlich zu erwartender Auslagen und Umsatzsteuer umfassen; er ist nicht grundsätzlich auf einen Teilbetrag beschränkt (vgl. zur Höhe BGH, NJW 2004, 1043). Grundlage ist eine realistische Prognose der beauftragten Tätigkeit; nicht beauftragte oder nur spekulative weitere Verfahrensabschnitte dürfen nicht pauschal eingerechnet werden.
Sie können auch mehrere Vorschüsse nacheinander anfordern, zum Beispiel einen für das außergerichtliche Vorgehen und einen weiteren vor der Klageerhebung. Das hält die Beträge nachvollziehbar und verteilt die Belastung für den Mandanten.
Zahlt der Mandant einen berechtigten Vorschuss nicht, können Sie die weitere Tätigkeit davon abhängig machen oder das Mandat kündigen. Eine Kündigung darf aber nicht zur Unzeit erfolgen, damit sich der Mandant rechtzeitig anderweitig Rechtsbeistand beschaffen kann (§ 627 Abs. 2 BGB). Laufende Fristen sollten Sie deshalb im Blick behalten und den Mandanten klar auf die Folgen hinweisen.
- Voraussichtlich entstehende Gebühren schätzen
- Auslagen einschließlich Pauschale einrechnen
- Umsatzsteuer hinzurechnen
- Bereits gezahlte Vorschüsse berücksichtigen
Vorschuss und Schlussrechnung verrechnen
Gezahlte Vorschüsse ziehen Sie in der Schlussrechnung von der Gesamtvergütung ab und weisen sie dort ausdrücklich aus. § 10 Abs. 2 RVG verlangt, dass die Berechnung neben den einzelnen Gebühren und Auslagen auch die Vorschüsse angibt.
Umsatzsteuerlich entsteht die Steuer bei Anzahlungen bereits mit der Vereinnahmung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG). In der Endrechnung sind die vereinnahmten Anzahlungen und die darauf entfallenden Steuerbeträge abzusetzen (§ 14 Abs. 5 Satz 2 UStG). So wird die Umsatzsteuer nicht doppelt ausgewiesen, und der Mandant erkennt, welcher Betrag noch offen ist.
Übersteigt der Vorschuss die endgültige Vergütung, ist ein verbleibendes Guthaben an den Berechtigten auszuzahlen. Nach § 23 BORA haben Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte spätestens bei Beendigung des Mandats gegenüber Mandanten beziehungsweise den dort erfassten Dritten über Vorschüsse unverzüglich abzurechnen und ein errechnetes Guthaben auszuzahlen.
- Gesamtvergütung nach Gebühren und Auslagen aufstellen
- Jeden gezahlten Vorschuss mit Datum und Betrag aufführen
- Umsatzsteuer aus Anzahlungen absetzen
- Restforderung oder Guthaben ausweisen
Häufige Fragen kurz beantwortet
Wann kann ich einen Vorschuss nach § 9 RVG verlangen?
Einen Vorschuss können Sie grundsätzlich ab Beginn des Mandats und zu jedem späteren Zeitpunkt verlangen. § 9 RVG knüpft an die entstandenen und die voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen an; die Fälligkeit der Vergütung nach § 8 RVG muss dafür nicht eingetreten sein.
Wie hoch darf er sein?
Nach § 9 RVG darf der Rechtsanwalt für entstandene und voraussichtlich entstehende Gebühren und Auslagen einen angemessenen Vorschuss verlangen. Dieser kann die gesamte für den bereits erteilten Auftrag voraussichtlich anfallende Vergütung einschließlich zu erwartender Auslagen und Umsatzsteuer umfassen; er ist nicht grundsätzlich auf einen Teilbetrag beschränkt (vgl. zur Höhe BGH, NJW 2004, 1043). Grundlage ist eine realistische Prognose der beauftragten Tätigkeit; nicht beauftragte oder nur spekulative weitere Verfahrensabschnitte dürfen nicht pauschal eingerechnet werden.
Wie verrechne ich Vorschüsse in der Schlussrechnung?
Gezahlte Vorschüsse ziehen Sie in der Schlussrechnung von der Gesamtvergütung ab und weisen sie dort ausdrücklich aus. § 10 Abs. 2 RVG verlangt, dass die Berechnung neben den einzelnen Gebühren und Auslagen auch die Vorschüsse angibt.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 9 RVG – Vorschuss
- § 10 RVG – Berechnung
- § 47 RVG – Vorschuss (aus der Staatskasse)
- § 122 ZPO – Wirkung der Prozesskostenhilfe
- § 14 UStG – Ausstellung von Rechnungen
- § 627 BGB – Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.