Das Wichtigste in Kürze
- Die Zustellung elektronischer Dokumente an Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über das beA wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen (§ 173 Abs. 3 ZPO).
- Bei einer Zustellung gegen elektronisches Empfangsbekenntnis ist grundsätzlich das Datum maßgeblich, an dem die Anwältin oder der Anwalt das Dokument mit dem Willen zur Entgegennahme als Zustellung erhalten hat und das im eEB angegeben wird. Der bloße technische Eingang im beA-Postfach ersetzt diesen Empfangswillen nicht (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2024 – VII ZB 22/23; BGH, Beschluss vom 9. Mai 2025 – AnwZ (Brfg) 8/25).
- Anwältinnen und Anwälte müssen Zustellungen über das beA zur Kenntnis nehmen und das Empfangsbekenntnis zurücksenden (§ 31a Abs. 6 BRAO, § 14 BORA).
Dieser Beitrag gehört zum Ratgeber Fristenmanagement in der Anwaltskanzlei. Verwandte Themen: Fristberechnung nach §§ 187 ff. BGB – mit Beispielen und Fristende an Wochenende und Feiertag.
Wann gilt ein Dokument als zugestellt?
Eine Zustellung an Rechtsanwälte gegen eEB setzt voraus, dass das Dokument mit Empfangsbereitschaft als Zustellung entgegengenommen wird. Die technische Abrufbarkeit allein genügt nicht; auch eine Heilung allein durch den nachgewiesenen Zugang scheidet bei fehlendem Annahmewillen aus (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2025 – AnwZ (Brfg) 8/25).
Rechtsgrundlage ist § 173 ZPO. Anwältinnen und Anwälte müssen einen sicheren Übermittlungsweg für elektronische Zustellungen eröffnen (§ 173 Abs. 2 ZPO), und die Zustellung an sie wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen (§ 173 Abs. 3 ZPO).
Anders ist es bei Empfängern, die nicht zu § 173 Abs. 2 ZPO gehören. An sie kann ein elektronisches Dokument nur mit ihrer Zustimmung elektronisch zugestellt werden. Seit dem 1. Januar 2025 gilt es am vierten Tag nach dem in der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Eingangstag als zugestellt. Dies gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder erst später zugegangen ist (§ 173 Abs. 4 ZPO). Die Zustellung an Rechtsanwälte nach § 173 Abs. 3 ZPO wird dagegen durch das elektronische Empfangsbekenntnis nachgewiesen.
Die Nichtabgabe eines eEB bewirkt nicht automatisch eine Zustellung durch Zeitablauf. Bei einer Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann der fehlende Empfangswille nicht allein durch den Nachweis des technischen Postfacheingangs ersetzt werden (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2025 – AnwZ (Brfg) 8/25). Unabhängig davon bestehen die berufsrechtlichen Pflichten, ordnungsgemäße Zustellungen entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis unverzüglich zurückzusenden (§ 14 BORA; § 31a Abs. 6 BRAO).
Das elektronische Empfangsbekenntnis
Das elektronische Empfangsbekenntnis, kurz eEB, ist die Bestätigung der Anwältin oder des Anwalts, ein zugestelltes Dokument an einem bestimmten Tag erhalten zu haben. Es wird nach § 173 Abs. 3 ZPO als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz an das Gericht übermittelt.
Die Abgabe des elektronischen Empfangsbekenntnisses (eEB) muss durch die zuständige empfangsbereite Person verantwortet werden. Technisch kann auch ein entsprechend berechtigter Nutzer die eEB-Antwort im beA bearbeiten oder übermitteln; dabei sind die BRAK-Rechte 13/16 (Signieren), 14/17 (Versenden) und gegebenenfalls das rollenabhängige Recht 30 (eEB mit vertrauenswürdigem Herkunftsnachweis) sowie die Signaturerfordernisse zu unterscheiden. Ohne erforderlichen Herkunftsnachweis ist eine Signatur nötig (BRAK-Berechtigungskonzept). Die technische Berechtigung von Kanzleipersonal ersetzt weder den Annahmewillen noch die Verantwortung des zuständigen Rechtsanwalts. Das im eEB angegebene Zustellungsdatum ist für die Fristberechnung entscheidend.
§ 14 BORA verpflichtet Rechtsanwälte, ordnungsgemäße Zustellungen entgegenzunehmen und das Empfangsbekenntnis unverzüglich mit Datum zurückzusenden. Nach § 31a Abs. 6 BRAO muss der Postfachinhaber die erforderlichen technischen Einrichtungen vorhalten sowie Zustellungen und Mitteilungen über das beA zur Kenntnis nehmen. Diese passive Nutzungspflicht ersetzt keine wirksame Zustellung ohne Empfangswillen.
Fristbeginn richtig notieren
Notieren Sie als Fristbeginn das Datum, das im elektronischen Empfangsbekenntnis angegeben ist, und berechnen Sie die Frist von diesem Tag an nach §§ 187, 188 BGB in Verbindung mit § 222 ZPO. Der Zustellungstag selbst wird nach § 187 Abs. 1 BGB nicht mitgerechnet.
Die Fristenkontrolle und die Rücksendung des Empfangsbekenntnisses müssen organisatorisch verknüpft sein. Der Rechtsanwalt darf das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung nach der Rechtsprechung erst zurücksenden, wenn die Rechtsmittelfrist in der Handakte vermerkt und die Eintragung in den Fristenkalender dokumentiert ist (BGH, Beschluss vom 12. September 2019 – IX ZB 13/19). Weichen Eingangs- und eEB-Datum voneinander ab, sollten die Gründe in der Akte festgehalten werden.
Vorsicht bei Unsicherheit: Ist unklar, welches Datum maßgeblich ist, notieren Sie die Frist nach dem früheren Datum. So bleibt die Frist in jedem Fall gewahrt. Ein späteres, tatsächlich maßgebliches Datum verschafft dann allenfalls zusätzliche Zeit.
- Eingang im beA prüfen und Dokument sichten
- Frist und Vorfrist ab dem vorgesehenen eEB-Datum berechnen
- Fristen im Kalender eintragen
- Erst danach das eEB abgeben
- Im Zweifel das frühere Datum zugrunde legen
Häufige Fragen kurz beantwortet
Wann gilt ein Dokument als zugestellt?
Eine Zustellung an Rechtsanwälte gegen eEB setzt voraus, dass das Dokument mit Empfangsbereitschaft als Zustellung entgegengenommen wird. Die technische Abrufbarkeit allein genügt nicht; auch eine Heilung allein durch den nachgewiesenen Zugang scheidet bei fehlendem Annahmewillen aus (BGH, Beschluss vom 9. Mai 2025 – AnwZ (Brfg) 8/25).
Was ist das elektronische Empfangsbekenntnis (eEB) nach § 173 Abs. 3 ZPO?
Das elektronische Empfangsbekenntnis, kurz eEB, ist die Bestätigung der Anwältin oder des Anwalts, ein zugestelltes Dokument an einem bestimmten Tag erhalten zu haben. Es wird nach § 173 Abs. 3 ZPO als strukturierter maschinenlesbarer Datensatz an das Gericht übermittelt.
Welches Datum notiere ich als Fristbeginn bei beA-Zustellung?
Notieren Sie als Fristbeginn das Datum, das im elektronischen Empfangsbekenntnis angegeben ist, und berechnen Sie die Frist von diesem Tag an nach §§ 187, 188 BGB in Verbindung mit § 222 ZPO. Der Zustellungstag selbst wird nach § 187 Abs. 1 BGB nicht mitgerechnet.
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 173 ZPO – Zustellung von elektronischen Dokumenten
- § 31a BRAO – Besonderes elektronisches Anwaltspostfach
- § 14 BORA – Zustellungen
- § 187 BGB – Fristbeginn
- § 222 ZPO – Fristberechnung
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.