Wiedereinsetzung nach Fristversäumnis

Frist versäumt? Voraussetzungen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, Antragsfrist, Glaubhaftmachung und Organisationsverschulden.

Das Wichtigste in Kürze

  • Wiedereinsetzung in den vorigen Stand erhält, wer ohne Verschulden verhindert war, eine Notfrist oder eine der in § 233 ZPO genannten Begründungsfristen einzuhalten.
  • Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen, bei versäumten Rechtsmittelbegründungsfristen innerhalb eines Monats nach Behebung des Hindernisses zu stellen (§ 234 Abs. 1 ZPO).
  • Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten, auch in Form eines Organisationsverschuldens, wird der Partei nach § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet.

Dieser Beitrag gehört zum Ratgeber Fristenmanagement in der Anwaltskanzlei. Verwandte Themen: Fristberechnung nach §§ 187 ff. BGB – mit Beispielen und Fristende an Wochenende und Feiertag.

Wann ist Wiedereinsetzung möglich?

Wiedereinsetzung ist möglich, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist oder bestimmte Begründungsfristen einzuhalten. Das regelt § 233 Satz 1 ZPO. Erfasst sind neben Notfristen die Fristen zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde und der Rechtsbeschwerde sowie die Wiedereinsetzungsfrist selbst.

Für andere Fristen, etwa richterliche Fristen zur Stellungnahme, gibt es keine Wiedereinsetzung nach der ZPO. Dort bleibt nur der Umgang mit den Folgen der Verspätung, etwa über die Regeln zur Zurückweisung verspäteten Vorbringens.

Nach § 233 Satz 2 ZPO wird ein fehlendes Verschulden vermutet, wenn eine vorgeschriebene Rechtsbehelfsbelehrung fehlt oder fehlerhaft ist. In Verfahren mit Anwaltszwang besteht die Belehrungspflicht nach § 232 Satz 2 ZPO aber grundsätzlich nicht, ausgenommen etwa Belehrungen über Einspruch oder Widerspruch. Ob eine fehlende Belehrung die Wiedereinsetzung erleichtert, hängt deshalb davon ab, ob eine solche Belehrung im konkreten Verfahren vorgeschrieben war.

Andere Verfahrensordnungen enthalten eigene Wiedereinsetzungsregeln. Nach § 60 Abs. 2 VwGO und § 56 Abs. 2 FGO beträgt die Antragsfrist grundsätzlich zwei Wochen, bei bestimmten Rechtsmittelbegründungen einen Monat. Im sozialgerichtlichen Verfahren gilt nach § 67 Abs. 2 SGG eine Monatsfrist. Nach §§ 17, 18 FamFG gilt grundsätzlich eine Zweiwochenfrist, bei der Rechtsbeschwerdebegründung ein Monat. Prüfen Sie stets die konkret einschlägige Verfahrensordnung.

Welche Frist gilt für den Antrag?

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist innerhalb von zwei Wochen zu stellen, bei versäumten Fristen zur Begründung von Berufung, Revision, Nichtzulassungsbeschwerde oder Rechtsbeschwerde innerhalb von einem Monat (§ 234 Abs. 1 ZPO). Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO).

Die Frist zur Wiedereinsetzung beginnt nach § 234 Abs. 2 ZPO mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. Deshalb ist im Antrag nachvollziehbar darzulegen, wann und auf welche Weise die Fristversäumnis erkannt und die Wiederaufnahme ordnungsgemäßen Handelns möglich wurde. Nach Ablauf eines Jahres ab Ende der versäumten Frist ist ein Antrag grundsätzlich unzulässig (§ 234 Abs. 3 ZPO).

Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO). Die Tatsachen, die die Wiedereinsetzung begründen, sind glaubhaft zu machen, in der Regel durch anwaltliche Versicherung und eidesstattliche Versicherungen der Mitarbeitenden (§ 294 ZPO).

  1. Antragsfrist notieren wie eine Notfrist
  2. Versäumte Handlung innerhalb der Antragsfrist nachholen
  3. Ablauf lückenlos und konkret schildern
  4. Glaubhaftmachung durch eidesstattliche Versicherungen beifügen

Organisationsverschulden der Kanzlei

Organisationsverschulden liegt vor, wenn die Fristversäumnis auf einem Mangel der Kanzleiorganisation beruht und nicht auf einem einmaligen Versehen einer zuverlässigen Kraft. Es wird der Partei über § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet und schließt die Wiedereinsetzung aus.

Ein einmaliges Versehen zuverlässigen und hinreichend geschulten Kanzleipersonals kann einer Partei nicht ohne Weiteres als Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zugerechnet werden. Voraussetzung ist, dass die anwaltliche Fristenorganisation einschließlich der Anweisungen und Kontrollen im Übrigen ordnungsgemäß war; ein eigenes Organisations- oder Kontrollverschulden bleibt nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbar (vgl. BGH, Beschluss vom 12. September 2019 – IX ZB 13/19).

Im Wiedereinsetzungsantrag sind die konkreten Umstände der Fristversäumnis, die Büroorganisation und der Kausalverlauf so darzulegen, dass fehlendes zurechenbares Verschulden nachprüfbar ist (§ 236 Abs. 2 ZPO). Ein pauschaler Hinweis auf ein Büroversehen reicht nicht. Die für den Wiedereinsetzungsgrund wesentlichen Tatsachen sollten innerhalb der Antragsfrist vollständig mitgeteilt werden; ergänzende Erläuterungen sind nicht mit dem späteren Nachschieben eines neuen Wiedereinsetzungsgrundes gleichzusetzen.

  • Fehlende oder nur mündliche Büroanweisungen
  • Keine Vorfrist bei Rechtsmittelbegründungsfristen
  • Keine Ausgangskontrolle am Tagesende
  • Frist ohne Prüfung bei Aktenvorlage übernommen
  • Fehlende Vertretungsregelung bei Abwesenheit

Häufige Fragen kurz beantwortet

Wann ist Wiedereinsetzung möglich?

Wiedereinsetzung ist möglich, wenn eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert war, eine Notfrist oder bestimmte Begründungsfristen einzuhalten. Das regelt § 233 Satz 1 ZPO. Erfasst sind neben Notfristen die Fristen zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde und der Rechtsbeschwerde sowie die Wiedereinsetzungsfrist selbst.

Welche Frist gilt für den Antrag?

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist innerhalb von zwei Wochen zu stellen, bei versäumten Fristen zur Begründung von Berufung, Revision, Nichtzulassungsbeschwerde oder Rechtsbeschwerde innerhalb von einem Monat (§ 234 Abs. 1 ZPO). Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist (§ 234 Abs. 2 ZPO).

Was ist Organisationsverschulden der Kanzlei bei der Wiedereinsetzung?

Organisationsverschulden liegt vor, wenn die Fristversäumnis auf einem Mangel der Kanzleiorganisation beruht und nicht auf einem einmaligen Versehen einer zuverlässigen Kraft. Es wird der Partei über § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet und schließt die Wiedereinsetzung aus.

Rechtsgrundlagen und Quellen

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.


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