Das Wichtigste in Kürze
- Nach § 53 Abs. 1 BRAO muss ein Rechtsanwalt für seine Vertretung sorgen, wenn er länger als eine Woche an der Berufsausübung gehindert ist oder sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will. Die Fristensicherung ist auch bei kürzerer Abwesenheit zu gewährleisten.
- Die Vertretung muss so organisiert sein, dass alle laufenden Fristen erkannt und gewahrt werden; Versäumnisse gelten sonst als Organisationsverschulden (§ 85 Abs. 2 ZPO).
- Auch der Zugriff auf das beA muss während der Abwesenheit geregelt sein, damit Zustellungen zur Kenntnis genommen werden (§ 31a Abs. 6 BRAO).
Dieser Beitrag gehört zum Ratgeber Fristenmanagement in der Anwaltskanzlei. Verwandte Themen: Fristberechnung nach §§ 187 ff. BGB – mit Beispielen und Fristende an Wochenende und Feiertag.
Vertretung rechtzeitig regeln
Bei planbarer Abwesenheit ist die Vertretung rechtzeitig vor Beginn zu organisieren. § 53 Abs. 1 BRAO unterscheidet zwei Fälle: eine länger als eine Woche dauernde Verhinderung an der Berufsausübung und die beabsichtigte Entfernung von der Kanzlei für mehr als zwei Wochen. Unabhängig davon müssen Zustellungen, Fristen und der Posteingang auch bei kürzerer Abwesenheit zuverlässig überwacht werden.
Für den Fristenlauf reicht die berufsrechtliche Mindestanforderung nicht aus. Auch bei kürzerer Abwesenheit muss klar sein, wer Fristsachen bearbeitet, denn jede unbeaufsichtigte Frist kann als Organisationsverschulden gewertet werden.
Für unerwartete Erkrankungen muss ein Anwalt allgemeine, zumutbare Vorkehrungen zur Fristenwahrung treffen. Gerade Einzelanwälte ohne eigenes Personal sollten rechtzeitig eine Vertretungsabsprache mit einem Kollegen treffen; eine Pflicht zur Vorbereitung jeder konkret unvorhersehbaren Krankheit besteht nicht. Bei tatsächlicher Erkrankung ist noch alles zur Fristwahrung Mögliche und Zumutbare zu unternehmen, gegebenenfalls zumindest den Kollegen um eine Fristverlängerung zu bitten (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2019 – VI ZB 43/18; Beschluss vom 24. April 2025 – III ZB 81/24).
- Vertretung namentlich bestimmen
- Absprache schriftlich festhalten
- Regel für plötzliche Krankheit treffen
- Zugriff auf beA und Kalender klären
Übergabe von Fristen
Vor der Abwesenheit sollte die Vertretung eine Liste aller Fristen erhalten, die während der Abwesenheit und kurz danach ablaufen. Dazu gehören Haupt- und Vorfristen sowie Wiedervorlagen mit Fristbezug.
Zu jeder Frist sollte erkennbar sein, was zu tun ist: Soll ein Schriftsatz eingereicht, eine Verlängerung beantragt oder die Mandantschaft informiert werden? Kritische Fristen, insbesondere Notfristen und Rechtsmittelbegründungsfristen, sollten persönlich besprochen werden. Legen Sie Entwürfe und Unterlagen so ab, dass die Vertretung sie ohne Rückfrage findet.
Denken Sie auch an Fristen, die erst während der Abwesenheit entstehen, etwa durch neue Zustellungen. Die selbst bestellte Vertretung muss gemäß § 54 Abs. 2 BRAO einen Zugang zum beA des Vertretenen erhalten, der mindestens die Kenntnisnahme von Posteingängen und die Abgabe elektronischer Empfangsbekenntnisse ermöglicht. Fristenkontrolle und Ausgangskontrolle müssen auch während der Abwesenheit verlässlich organisiert sein.
- Fristenliste für den Abwesenheitszeitraum erstellen
- Kritische Fristen persönlich übergeben
- Zu jeder Frist den nächsten Schritt notieren
- Zuständigkeit für neue Zustellungen festlegen
- Übergabe in der Akte oder im Kalender dokumentieren
Kontrolle während der Abwesenheit
Auch während Urlaub, Vertretung oder Krankheit muss die Kanzleiorganisation sicherstellen, dass neue Zustellungen zur Kenntnis genommen, Fristen berechnet und fristgebundene Schriftsätze kontrolliert versandt werden. Geschultes Personal kann organisatorische Aufgaben übernehmen, die anwaltliche Organisations- und Kontrollverantwortung bleibt jedoch bestehen. Bei einem unvorhergesehenen Ausfall gelten die vom BGH entwickelten Anforderungen an zumutbare Vorsorge und Notfallvertretung (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2019 – VI ZB 43/18).
In größeren Kanzleien übernimmt das die Vertretung gemeinsam mit dem Sekretariat. In kleinen Kanzleien sollte die Vertretung Zugriff auf den Fristenkalender haben oder täglich eine Fristenliste erhalten. Vereinbaren Sie, wie und wann die Vertretung über neue Eingänge informiert wird.
Nach der Rückkehr sollte ein Abgleich stattfinden: Welche Fristen wurden erledigt, welche verlängert, welche neu notiert? Erst danach sollte die Zuständigkeit im Kalender zurückübertragen werden.
Besonders heikel sind Fristen, die kurz nach der Rückkehr ablaufen. Organisieren Sie Vorfristen und Wiedervorlagen so, dass der zurückkehrende Anwalt ausreichend Zeit hat oder die Vertretung die fristgebundene Handlung übernimmt. Nach § 53 Abs. 3 BRAO soll ein anderer Rechtsanwalt grundsätzlich selbst bestellt werden; kommt eine andere vertretungsberechtigte Person zum Einsatz oder findet sich keine Vertretung, erfolgt die Bestellung auf Antrag durch die Rechtsanwaltskammer. Unterbleibt dies trotz bestehender Pflicht, kommt nach § 53 Abs. 4 BRAO eine Bestellung von Amts wegen in Betracht.
Häufige Fragen kurz beantwortet
Wann muss ich die Vertretung nach § 53 Abs. 1 BRAO regeln?
Bei planbarer Abwesenheit ist die Vertretung rechtzeitig vor Beginn zu organisieren. § 53 Abs. 1 BRAO unterscheidet zwei Fälle: eine länger als eine Woche dauernde Verhinderung an der Berufsausübung und die beabsichtigte Entfernung von der Kanzlei für mehr als zwei Wochen. Unabhängig davon müssen Zustellungen, Fristen und der Posteingang auch bei kürzerer Abwesenheit zuverlässig überwacht werden.
Wie übergebe ich Fristen an die Vertretung?
Vor der Abwesenheit sollte die Vertretung eine Liste aller Fristen erhalten, die während der Abwesenheit und kurz danach ablaufen. Dazu gehören Haupt- und Vorfristen sowie Wiedervorlagen mit Fristbezug.
Wie stelle ich die Fristenkontrolle während der Abwesenheit sicher?
Auch während Urlaub, Vertretung oder Krankheit muss die Kanzleiorganisation sicherstellen, dass neue Zustellungen zur Kenntnis genommen, Fristen berechnet und fristgebundene Schriftsätze kontrolliert versandt werden. Geschultes Personal kann organisatorische Aufgaben übernehmen, die anwaltliche Organisations- und Kontrollverantwortung bleibt jedoch bestehen. Bei einem unvorhergesehenen Ausfall gelten die vom BGH entwickelten Anforderungen an zumutbare Vorsorge und Notfallvertretung (BGH, Beschluss vom 19. Februar 2019 – VI ZB 43/18).
Rechtsgrundlagen und Quellen
- § 53 BRAO – Bestellung eines Vertreters
- § 31a BRAO – Besonderes elektronisches Anwaltspostfach
- § 85 ZPO – Wirkung der Prozessvollmacht
- § 233 ZPO – Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.